[ Auszug: (1) Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden, soweit
sie den nach § 702 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch
insoweit kann si ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]